Oberbürgermeisterin wird aufgefordert, Widerspruch gegen die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder im Jugendhilfeausschuss einzulegen

Die Fraktionsgemeinschaft hat die Oberbürgermeisterin gebeten, gegen den Beschluss des Stadtrates B‑180/2019 betreffend die Wahl der Mitglieder im Jugendhilfeausschuss Widerspruch einzulegen.

Nach § 52 Abs. 2 SächsGemO muss der Bürgermeister Beschlüssen des Gemeinderates widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind; er kann ihnen widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie für die Gemeinde nachteilig sind. Vorliegend sind aus der Sicht unserer Fraktionsgemeinschaft die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Dazu Dr. Sandra Zabel, kinder‑, jugend- und familienpolitische Sprecherin der Fraktionsgemeinschaft: „Dass die Vorschläge des Netzwerkes für Kultur- und Jugendarbeit, der ein Zusammenschluss aus dem Stadtjugendring und dem Netzwerk Stadtteilkultur e. V. ist und dem 66 Vereine angehören, keinerlei Berücksichtigung fanden, ist nicht zu akzeptieren.“

Hintergrund:
Die Wahlvorschläge des Netzwerks für Kultur- und Jugendarbeit für die stimmberechtigten Mitglieder der freien Träger im Jugendhilfeausschuss, die auch innerhalb der vorgegebenen Frist eingereicht wurden, sind bei der Wahl am 21.08.2019 im Stadtrat gänzlich unberücksichtigt geblieben. Damit sind die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllt. § 71 Abs. 1 Ziff. 2 SGB VIII bestimmt, dass dem Jugendhilfeausschuss als stimmberechtigte Mitglieder mit zwei Fünftel des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden, angehören müssen. § 71 Abs. 1 Ziff. 2, zweiter Halbsatz SGB VIII besagt dabei ausdrücklich: Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.