Aus dem Stadtrat vom 15.7.: Kulturhauptstadt-Bewerbung

Bei diesem Tagesordnungspunkt, diesem Beratungsgegenstand, kann aus unserer Sicht wieder Friede und Harmonie einziehen. So, wie vorher schon in der Lenkungsgruppe Einmütigkeit bestand und sich dann der Kulturbeirat und der Kulturausschuss diese Vorlage mit ganz deutlicher Zustimmung bestätigt haben, begrüßen auch wir diese.

Es ist sachgerecht und verantwortlich, dass, wie vorher der Stadtrat der vorangegangenen Legislaturperiode mit seinem Beschluss B‑012/2019 vom 06.03.2019 bezogen auf den seinerzeitigen Bewerbungsabschnitt, nunmehr der im Frühjahr letzten Jahres neu gewählte Stadtrat seinerseits die weitere Titelbewerbung als kleine Herkulesaufgabe autorisiert und den förmlichen Auftrag an die Verwaltung erteilt, den gesamten vor uns liegenden anspruchsvollen Prozess bis zur Titelvergabe zu begleiten und zu gestalten, respektive zum Erfolg zu führen. Wir haben uns als jetziger Stadtrat bereits in verschiedenen Zusammenhängen und Verästelungen mit der Kulturhauptstadtbewerbung befasst bzw. haben dies verschiedenen Gremien dieses Hauses getan.

Wir verstehen die heutige Vorlage so, dass wir als Chemnitzer Stadträtinnen und Stadträte mit dem heutigen Tag eine förmliche Unterrichtung der Oberbürgermeisterin und der mitzeichnenden Dezernate über den bisherigen so beachtlich erfolgreichen Verlauf der Bemühungen unserer Stadt Chemnitz um den Titelgewinn entgegennehmen und uns möglichst einmütig und geschlossen mit den entsprechenden Aufträgen an die Verwaltung dazu bekennen, den Prozess der finalen Bewerbung als Kulturhauptstadt Europas 2025 quasi form- und fristgerecht zu begleiten und zu gestalten. Das schließt die Beauftragung zur Entwicklung einer gemeinsamen Arbeitsstruktur zwischen der Stadt Chemnitz und dem Freistaat Sachsen ebenso ein, wie die Einbindung der Lenkungsgruppe in die Koordinierung der weiteren Aktivitäten, die Berichterstattung über den Fortschritt der Bewerbung im Stadtrat bis hin zur Untersetzung der finanziellen Konsequenzen aus der Bewerbung in den jeweiligen Haushalten.

Wir begrüßen auch, dass die Vorlage sich nicht scheut, vorsorglich über einen notwendigen Plan B nicht nur zu reden, ihn zu denken, sondern mit Respekt vor der Aufgabe bereits jetzt gegenüber der Verwaltung entsprechende Schritte zu beauftragen, die im Falle der notwendig werdenden Umsetzung des Planes B folgen sollen. Nicht aus Vorsicht oder Skepsis, sondern auch, weil nach unserer Überzeugung der bisherige Bewerbungsprozess und die Aktivitäten, die in den nächsten Monaten bis zur für den 26.10.2020 zu erwartende Präsentation unserer Stadt vor der Europäischen Jury bzw. deren Entscheidung zwei Tage danach bereits so viel an Positivem gebracht hat vom sich ändernden Rufbildung unserer Stadt bis zur tatsächlich praktischen Teilhabe der Chemnitzerinnen und Chemnitzer an der ihr eigenen kulturellen Vielfalt dass wir aus unserer Sicht überhaupt nicht mehr verlieren können. Will heißen: Was wir erreicht haben und in den nächsten Monaten noch auf die Beine stellen trotz Widrigkeiten der Corona-Pandemie und ihrer Auswirkungen war kultureller Leistungssport und sollte als solcher auch unsere Wertschätzung finden und unser Selbstvertrauen heftig bestärken.

Eine Bürgerbefragung, wie sie Ihnen, Herr Kohlmann und Ihrer Fraktion, in diesem Stadium erneut vorschwebt, hätten wir nach unserer Überzeugung nicht zu fürchten. Das Problem ist nur, dass die Sächsische Gemeindeordnung im Rechtssinne die Bürgerbefragung nicht kennt, anders als etwa die Kommunalverfassungen von Niedersachsen, dem Saarland oder auch von Brandenburg. Statt dessen normiert § 24 Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen den Bürgerentscheid und § 25 das Bürgerbegehren, welches aber nach Absatz 1 Satz 1 schriftlich von den Bürgern der Gemeinde zu beantragen ist und Fristenregelungen beinhaltet, die in der jetzigen Arbeitsphase überhaupt nicht mehr greifen. Und für den Bürgerentscheid, den natürlich auch der Stadtrat initiieren kann, braucht es eben, wenn nicht ein erfolgreiches Bürgerbegehren vorliegt, einen Beschluss der Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeinderates. Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Entscheidungsfindung und die Plausibilität planmäßiger Störmannöver, Herr Kohlmann.

Zu empfehlen ist in diesem Kontext noch ein Blick in die Sächsische Kommunalverfassungsrechts-Durchführungsverordnung vom 12. November 2018, die in § 6 für Ihr Vorhaben interessante Anleitungen gibt, einschließlich beachtlicher Formbedürftigkeiten und Fristen.

Wir werden der Vorlage selbstverständlich zustimmen.