Aus dem Stadtrat vom 18.12.: Umsetzung Polizeibehördengesetz

Nach ca. 8‑monatiger Debatte hat der Sächsische Landtag am 11. Mai 2019 das Gesetz zur Neustrukturierung des Polizeirechts des Freistaates Sachsen beschlossen, das zum 01.01.2020 in Kraft treten wird.

Dieses komplexe so genannte Artikelgesetz bringt schon insofern eine gravierende Neuerung, als Sachsen damit in gesetzestechnischer und rein formeller Hinsicht das bisherige Einheitsmodell, das dem derzeit noch geltenden Polizeigesetz des Freistaates Sachsen in der Fassung der Be-kanntmachung vom 13. August 1999 zu Grunde liegt, aufgibt.

Statt dessen wird durch Artikel 1 ein eigenständiges Gesetz für den Po-lizeivollzugsdienst des Freistaates Sachsen, also die Landespolizei, die Kriminalpolizei etc., geschaffen und durch Artikel 2 eben das hier gegen-ständliche Sächsische Polizeibehördengesetz, welches u. a. die Aufga-ben der Kreis- und Ortspolizeibehörden sowie von besonderen Polizeibe-hörden, denen auf bestimmten Sachgebiete Aufgaben der Gefahrenab-wehr übertragen worden sind, regelt.

Dabei ist das Sächsische Polizeivollzugsdienstgesetz zunächst das aus-führlichere, welches auch eine ganze Reihe sogenannter Legaldefinitionen sowie Aufgabenzuweisungen und Ermächtigungen neuer Art beinhaltet, auf die wiederum das Sächsische Polizeibehördengesetz, mit welchem al-so künftig unsere kommunalen Polizeibehörden umgehen müssen, mehr-fach verweist.

Zugleich gilt der Grundsatz, dass der Polizeivollzugsdienst nur tätig wird, wenn die (kommunalen) Polizeibehörden nicht oder nicht rechtzeitig han-deln können oder dürfen.

Diese Nachrangigkeit des Polizeivollzugsdienstes gegenüber den kom-munalen Polizeibehörden erfordert nicht nur ein hohes Maß an Abstim-mung und reibungslosen Kommunikationsprozessen zwischen beiden Zu-ständigkeitsträgern mit sich, sondern setzt für die für die namentlich im Be-reich des Ordnungsamtes unserer Stadt Chemnitz handelnden Bedienste-ten ein hohes Maß an Sachverstand, Normenkenntnis und situativ abruf-baren Anwendungswissens voraus.

Hinzu kommt, dass die Sächsischen Polizeibehörden, mithin auch die Chemnitzer, durch dieses neue Gesetz erweiterte Befugnisse zu teils in-tensiven Eingriffen in Grundrechte erhalten. Das betrifft zum Beispiel die in § 19 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes geregelten Rechte auf Befragung, auf Vorladung und auf erweiterte Auskunftsverpflichtung von Bürgerinnen und Bürgern, von denen zu Teilen im Gesetz expressis verbis nur Geistliche bzw. Seelsorger ausgenommen sind. (vgl. § 19 Abs. 3 Satz 4)

Daneben finden sich erweiterte, wenn auch teils unter Richtervorbehalt gestellte Kompetenzen der lokalen Polizeibehörden zur Durchsuchung von Wohnungen, zur Sicherstellung, zur Datenerhebung durch den Einsatz besonderer technischer Mittel zur Bildaufnahme und Auf-zeichnung.

Was wir mit diesem Antrag anstreben, ist im Lichte dessen eine Informati-onsvorlage, die dem Stadtrat spätestens im 2. Quartal 2020 vorliegen soll. Sie soll beauskunften, in welcher Weise, in welchem Umfang, auf welchen Wegen, mit welchen eventuellen personalen Konsequenzen etc. die Chemnitzer Polizeibehörden für die Umsetzung dieser Aufgaben aus dem neuen Sächsischen Polizeibehördengesetz namentlich auch hinsichtlich des Zusammenwirkens mit dem Polizeivollzugsdienst fit gemacht werden.

Durch das Dezernat 3 ist dankenswerterweise schon signalisiert, dass dem Antragsanliegen entsprochen werden soll.

Wir werten den in der Stellungnahme vom 11.12.2019 enthaltenen Hin-weis, dass das Innenministerium eine Arbeitsgruppe gegründet hat, die Hinweise und Erläuterungen zu den neuen Regelungen in den jeweiligen Polizeigesetzen erarbeitet, als Bestätigung dafür, dass die Aufgaben aus dem Gesetz über die Neustrukturierung der Polizei im Freistaat Sachsen, respektive dem neuen Polizeibehördengesetz, nicht aus dem Handgelenk, nicht im Vorbeigehen stemmbar sind. Diesen Prozess zu begleiten liegt deshalb u.. E. in der Verantwortung des Stadtrates.

Für uns steht außer Frage, dass es sehr wohl Neuregelungen bedarf, die die bisherige Form der Zusammenarbeit zwischen dem Ordnungsamt, res-pektive kommunalen Polizeikräften und der Landespolizei, sprich der Poli-zeidirektion Chemnitz auf den erforderlichen höheren Standard bringen. Ob es mit einer schlichten Fortschreibung der Konzeption des Stadtord-nungsdienstes unter Beachtung einzelner Normen der Novelle zum Polizei-recht sein Bewenden haben kann, wie das die Stellungnahme des Dezer-nat 3 annimmt, bleibt abzuwarten.

Wir bitten um Zustimmung zu dieser erbetenen Informationsvorlage.

Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.