Aus dem Stadtrat vom 10. Mai: Prüfung der Einführung eines Online-Knöllchens

Mit dem Anliegen der FDP-Fraktion sind wir, wie in der letzten Stadtratssitzung zum Ausdruck gebracht, grundsätzlich dakor. Was die FDP-Fraktion anstrebt, ist eine vernünftige Neuerung in punkto Bürgerfreundlichkeit und Verbesserung der Aufgabenerledigung des zuständigen Ordnungsamtes.

Wie begrüßen auch, dass die FDP-Fraktion mit dem Änderungsantrag auf die Hinweise in der Stellungnahme des Dezernats 3 vom 10.03.2023, wonach das derzeit in Chemnitz genutzte Fachverfahren nicht über die erforderliche Funktionalität für die Verhängung und Bezahlung von Verwarngeldern im Online-Wege verfügt, reagiert.

Wir könnten uns auch vorstellen, uns nicht nur darauf zu verständigen, dass die Stadtverwaltung bei nächster Gelegenheit den derzeitigen Anbieter für das Fachverfahren anspricht sondern gleich auf die schnellstmögliche Integration der digitalen Komponente drängt.

Wir unterstützen schließlich auch den im Antrag vorgesehenen Weg, bis zur Einführung des kompletten Online-Knöllchens zunächst in einer ersten Stufe die Online-Anhörung einzuführen. Wenn wir das richtig sehen und das ist eine gewisse Nachfrage an die einbringende Fraktion, soll das dann so laufen, dass die betreffende Sünderin/der betreffende Sünder das Knöllchen bzw. die entsprechende Hinweiskarte mit Zugangscode und dem Kennzeichen seines Autos am Fahrzeug vorfindet, dann eine bestimmte Frist hat, sich zu dem Vorwurf elektronisch zu äußern in Düsseldorf beispielsweise beträgt diese Frist sieben Tage und wenn er das nicht tut, also die Frist verstreicht, dann so verstehen wir es geht der Anhörungsbescheid wie üblich postalisch raus, mit, so nehmen wir an, der Belehrung, dass, wenn er nicht zahlen will, der Einspruch sowohl analog als auch elektronisch eingelegt werden kann. Korrekt?

Summa summarum, wenn gewährleistet ist, dass auch beim digitalen Strafzettel die/der Verwarnte, die/der nicht elektronisch affin ist, sich zum gegenständlichen Vorwurf auch schriftlich postalisch äußern kann und das Anhörungs- und Rechtsbehelfsrecht gegenüber jeder und jedem gleichbehandelnd gewährt wird, haben wir mit dem Antrag keine Probleme, sondern unterstützen ihn ausdrücklich.